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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Freie Wählergemeinschaft Breisgau - Hochschwarzwald (FWG-BH). Er hat seinen Sitz in Freiburg.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Bildung einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung zur Beteiligung an den Kreistagswahlen im Landkreis Breisgau - Hochschwarzwald.
Darüber hinaus bezweckt er die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung der Einwohnerschaft im Landkreis Breisgau - Hochschwarzwald.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder deutsche Staatsangehörige werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, seinen ersten Wohnsitz im Landkreis Breisgau - Hochschwarzwald hat und sich zu der vorliegenden Satzung bekennt und nicht gleichzeitig Mitglied einer politischen Partei ist.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstands erworben.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Tod
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluß
  4. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
  5. Aus dem Verein ausgeschlossen wird, wer
    a) gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat oder
    b) sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat oder
    c) mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  6. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der vor der Entscheidung dem Betroffenen die Möglichkeit zur Anhörung einräumen muss.

§ 4 Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter, dem zweiten Stellvertreter und bis zu fünf weiteren Mitgliedern, darunter dem Kassenführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den Stellvertretern. Sie vertreten den Verein - je einzeln - gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    a) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
    b) Wahl des Vorstands
    c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und seine Entlastung
    d)sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens zehn Mitglieder oder 5% der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangen.
  3. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Die Einberufung zu allen kreisweiten Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden oder durch öffentliche Mitteilung in einem kreisweiten Presseorgan, z.B. in der BZ.
  4. Mitgliederversammlungen auf Wahlkreisebene zum Zwecke des §9 können durch einzelne Vorstandsmitglieder einberufen werden, so diese durch den 1. Vorsitzenden beauftragt worden sind. Der Einberufende führt dann auch den Vorsitz in Vertretung des 1. Vorsitzenden.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Wahlen sind - vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung - in der Regel geheim durchzuführen. Per Akklamation kann gewählt werden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. Kommt zwischen zwei Bewerbern beim ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat unmittelbar ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung, so entscheidet das Los.
  2. Alle Wahlen für Vereinsorgane finden grundsätzlich für den Zeitraum von drei Jahren statt.
  3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit in der Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namensaufruf.

§ 9 Verfahren bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen (Kreistagswahlen)

  1. Das Verfahren zur Aufstellung von Wahlvorschlägen richtet sich nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes von Baden - Württemberg. Die Aufstellung erfolgt in einer öffentlichen Versammlung
  2. In einen Wahlvorschlag können nur diejenigen Kandidaten oder Kandidatinnen aufgenommen werden, die in einer Versammlung der Mitglieder des entsprechenden Wahlkreises in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt wurden.
  3. Für die Festlegung der Reihenfolge der Kandidaten gilt §9, Abs. 2 entsprechend. Darüber hinaus gilt, dass - soweit kein anwesendes Mitglied widerspricht - der Wahlvorschlag in einzelne Blocks aufgeteilt werden kann, über die getrennt und geheim abgestimmt wird.
  4. Die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkreise sind weiterhin durch mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter und der Mehrheit der Mitglieder der Kreistagsfraktion zu unterzeichnen.
  5. Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht Mitglied der Freien Wählergemeinschaft sind, müssen ihre parteipolitische Zugehörigkeit offenlegen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefaßt werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eingegangen sind.

§ 12 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins sind 2/3 der Stimmen der Anwesenden erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind.
  3. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats unter Wahrung der Einladungsfrist von §12, Abs. 2 eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
  4. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung an den Landkreis Breisgau - Hochschwarzwald.

Freiburg, den 17.3.03